Abteilungsordnung für die

Turn- und Gymnastikabteilung der TGWH
 
 
Präambel
 
In der Mitgliederversammlung der Turngemeinde Würzburg-Heidingsfeld am 03. Juni 2005 wurde die neue Satzung einstimmig beschlossen.
In § 1 der Satzung wurde festgelegt, dass sich die TGWH als ein „Mehrspartenverein“ versteht.
Das führt dazu, dass der Bereich „Turnen/Gymnastik“ künftig als eigene Abteilung geführt wird.
Gemäß § 11 der Satzung unterhält die TGWH eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen.
Zur Einbindung der Turn- und Gymnastikabteilung in die Vereinsstruktur beschließt die Abteilungsversammlung gem. § 11, Ziff. 7 der Vereinssatzung nachstehende Abteilungsordnung.
 
Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 1 Name der Abteilung
 
Die Abteilung führt die Bezeichnung „Turn- und Gymnastikabteilung“
Sie besteht zur Zeit aus den Gruppen:
 
                        - Eltern und Kind-Turnen
                        - Kinderturnen           
- Bubenturnen
                        - Mädchenturnen
                        - Gerätturnen
                        - Aerobic
                        - Gesundheitssport
                        - Frauenturnen
                        - Männerturnen
                        - Seniorensport
 
Die Abteilungsleitung kann nach Absprache mit dem Vorstand das Sportangebot erweitern.
 
§ 2 Rechtliche Stellung
 
Die Turn- und Gymnastikabteilung ist rechtlich unselbständig.
 
Die Abteilung nimmt im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes die Aufgaben für den Turn- und Gymnastiksport wahr. Dazu zählt auch insbesondere die Wahrnehmung der Interessen in Belangen der Fachsportart gegenüber dem jeweiligen Fachverband.
Die Abteilung regelt die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereins.
 
Die Abteilung ist an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Vereins gefasst oder erlassen haben.
Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vorstand abgeschlossen werden.
 
Der Vorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilungsleitung und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind dem Vorstand zuzuleiten.
 
§ 3 Mitglieder der Abteilung
 
Die Mitgliedschaft in der Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
 
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
 
Ein Abteilungsmitglied kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Für das Ausschlussverfahren gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.
 
§ 4 Abteilungshaushalt
 
Die Abteilung kann kein eigenes Vermögen bilden.
 
Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand mit den jeweils zugewiesenen Mitteln des Vereins (§ 2, Ziff. 3 u. § 9 Abs. 3, Ziff. 3.6. der Satzung)
 
Die Abteilung ist berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
Über die Erhebung muß die Abteilungsversammlung beschließen.
 
Die Abteilung verwaltet die zugewiesenen und eigenen Finanzmittel selbständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung durch ein vom Vorstand beauftragtes Organ des Vereins.
Die Jahresrechnung ist zum Ende des Geschäftsjahres dem Schatzmeister des Vereins unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
 
Die Buchführung der Abteilung wird vom Abteilungskassier vorgenommen. Der Abteilungsleiter hat jederzeit Einsicht in die Unterlagen.
 
Der Abteilungsleiter ist berechtigt, alle Ausgaben vorzunehmen, die für notwendige von der Abteilungsleitung beschlossene Maßnahmen entstehen, soweit diese durch die finanziellen Mittel abgedeckt sind.
Die Abteilungsleitung hat das Recht, Wertgrenzen festzulegen.
 
 
 
 
§ 5 Organe der Abteilung
 
Organe der Abteilung sind:
 
                        - die Abteilungsleitung
                        - die Abteilungsversammlung
 
§ 6 Abteilungsleitung
 
Die Abteilungsleitung besteht aus:
 
                        - dem Abteilungsleiter
                        - dem Stellvertreter
                        - dem Abteilungskassier
                        - dem Jugendwart
 
Die Abteilungsleitung ist ermächtigt, weitere Funktionen durch Beschluß zu vergeben.
 
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils alleine berechtigt, die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.
 
§ 7 Abteilungsversammlung
 
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich, bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung statt.
 
Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
 
                        - Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
                        - Entlastung des Abteilungsleitung
                        - Wahlen der Abteilungsleitung
                        - Festsetzung evtl. Abteilungsbeiträge
 
Das Ergebnis der Wahlen ist dem Vorstand innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
 
Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen.
 
Die Einberufung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch Aushang.
 
Im übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere der Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.
 
§ 8 Auflösung der Abteilung
 
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen analog der Satzung vier Fünftel der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Die Auflösung der Abteilung bedarf der Genehmigung des Vereinsausschusses.
 
 
 
 
 
§ 9 Schlussbestimmung
 
Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am.25.07.2005 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vereinsausschuss in Kraft.
 
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

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