Abteilungsordnung der Tennisabteilung

Gemäß § 11 Nr. 6 der Satzung der Turngemeinde Würzburg – Heidingsfeld von 1861 e. V. vom

03.06.2005, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 27.06.2018 gibt sich die

Tennisabteilung folgende Abteilungsordnung:

 

  • 1 Name und rechtliche Stellung der Abteilung im Verein

Die Abteilung führt den Namen „TGWH – Tennisabteilung“.

Sie ist eine unselbstständige Abteilung der Turngemeinde Würzburg – Heidingsfeld von 1861 e. V.

Die Abteilung nimmt nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung und des Vereinszwecks die ihr

zustehenden Aufgaben wahr und regelt ihren Spiel-/ Trainingsbetrieb eigenständig.

Die Abteilung nimmt die Interessen in allen Belangen des Tennissports gegenüber den

Fachverbänden wahr, ggf. nach Absprache mit der Vorstandschaft.

Die Abteilung ist an Beschlüsse gebunden, die von der Vorstandschaft und anderen

beschlussfähigen Gremien festgelegt wurden.

Rechtsverbindliche Erklärungen können nur durch den Vorstand abgegeben werden.

Der Vorstand hat das Recht, an Sitzungen der Abteilungsleitung und an der Abteilungsversammlung

teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind dem Vorstand zuzuleiten.

Gemäß § 1 Nr. 6 der Satzung sind der Verein und damit die Abteilung Mitglied im Bayerischen

Tennisverband (BTV).

 

  • 2 Mitgliedschaft in der Abteilung

Die Mitgliedschaft in der Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.

Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten entsprechend die

Bestimmungen der Vereinssatzung.

Ein Abteilungsmitglied kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aus der Abteilung

ausgeschlossen werden. Es gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

 

  • 3 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind:

  • die Abteilungsleitung
  • die Abteilungsversammlung

Die Abteilungsleitung besteht aus:

  • dem Abteilungsleiter
  • dem stellvertretenden Abteilungsleiter
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Abteilungskassier

Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann diese

Funktion kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Abteilungsversammlung besetzt werden.

Der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte der

Abteilung und vertritt die Abteilung im Rahmen der zustehenden Aufgaben nach innen und außen.

Die Abteilungsversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung

(mindestens 16 Jahre alt) und findet einmal im Kalenderjahr, spätestens 4 Wochen vor der

Mitgliederversammlung des Gesamtvereins statt.

Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt möglichst durch Bekanntgabe

  • in der Vereinszeitung (TGWH-Echo)
  • auf der Homepage der TGWH (tgwh.de)
  • durch Aushang auf der Tennisanlage/Tennishalle/evtl. im Foyer der neuen Sporthalle

mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und Kassenrevision
  • Entlastung der Abteilungsleitung
  • Beschlussfassung über Anträge, Änderung der Abteilungsordnung, Festlegung von

Abteilungsbeiträgen, Auflösung der Abteilung

  • Wahl der Abteilungsleitung und der Kassenrevision

Die Abteilungsleitung sowie die Kassenrevision werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Über die Abteilungsversammlung wird eine Niederschrift erstellt. Diese ist dem Vorstand zur

Kenntnis vorzulegen.

Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

 

  • 4 Abteilungshaushalt, Kassenführung und Kassenrevision

Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand aus den vom Verein zugewiesenen Mitteln,

Abteilungsbeiträgen, selbst erwirtschafteten Einnahmen und verwaltet diese Mittel selbstständig.

Die Abteilung ist gemäß Vereinssatzung berechtigt einen eigenen Abteilungsbeitrag zu erheben.

Über die Höhe entscheidet die Abteilungsversammlung.

Die Kassenführung der Abteilung wird vom Abteilungskassier wahrgenommen. Dieser erstellt

regelmäßig und rechtzeitig die Jahresabrechnung. Kassenführung und Jahresabrechnung wird

von 1 Kassenrevisor geprüft. Der Abteilungsleiter hat Einsicht in die Kassenunterlagen.

 

  • 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde in der Abteilungsversammlung vom 28.04.2023 beschlossen und

tritt nach Genehmigung durch den Vereinsausschuss in Kraft.

Soweit diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der jeweils

gültigen Satzung.

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen

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