Abteilungsordnung der Handballabteilung 
der TGWH

 

Vorwort

 
  In der Mitgliederversammlung der Turngemeinde Würzburg - Heidingsfeld am 03.Juni 2005 wurde die neue Satzung für die TGWH einstimmig beschlossen.

In § 1 der Satzung wurde festgelegt, dass sich die TGWH als ein Mehrspartenverein versteht.

In § 11 der Satzung ist bestimmt, dass sich alle Abteilungen im Rahmen der Satzung der TGWH eine Abteilungsordnung zu geben haben.

 

§ 1 Name der Abteilung

  Die Abteilung führt den Namen „TGWH - Handballabteilung“

 

§ 2 Rechtliche Stellung der Abteilung

  Die Handballabteilung ist eine nach innen selbstständige Abteilung, die ihren Spielbetrieb eigenständig regelt.

Die Abteilung nimmt im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes die Aufgaben für den Handballsport wahr. Dazu zählt insbesondere die Wahrnehmung der Interessen in allen Belangen der Fachsportart gegenüber den Fachverbänden und den betroffenen öffentlichen Behörden, nötigenfalls nach Absprache mit der Vorstandschaft.
Die Abteilung regelt die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereins.

Die Abteilung ist an Beschlüsse, die die Vorstandschaft oder andere beschlussfähige Gremien des Vereins gefasst oder erlassen haben, gebunden.

Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vorstand abgeschlossen werden.

Der Vorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilungsleitung und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind dem Vorstand zuzuleiten.

 

§ 3 Mitgliedschaft in der Abteilung

  Die Mitgliedschaft in der Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten entsprechend die Bestimmungen der Vereinssatzung. 

Ein Abteilungsmitglied kann durch Beschluss des Abteilungsausschusses aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Für das Ausschlussverfahren gelten die Regeln der Vereinssatzung.
Bei einem Ausschluss durch den Gesamtverein, ist die Abteilungsleitung unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 4 Organe der Abteilung

  Organe der Abteilung sind:

- die Abteilungsleitung
- der Abteilungsausschuss
- die Abteilungsversammlung
- die Kassenrevisoren

 

§ 5 Abteilungsleitung

  Die Abteilungsleitung besteht aus:

- dem/der Abteilungsleiter/in
- dem/der Stellvertreter/in
- dem/der Spielleiter/in
- dem/der Kassier/erin
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Jugendleiter/in
- dem/der Abteilungsjugendsprecher/in


Der/die Abteilungsleiter/in, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, ist berechtigt die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.

Der/die Abteilungsleiter/in ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vereisausschusses teilzunehmen

 

§ 6 Abteilungsausschuss

  Dem Abteilungsausschuss gehören stimmberechtigt an:

1. Alle Mitglieder der Abteilungsleitung

2. Nachfolgend genannte, in der Abteilungsversammlung zu wählende oder von der Abteilungsleitung ausgewählte Personen:

  - der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart/in)
  - der/die Internetbeauftragte 
  - der/die Vergnügungswart/in bzw. der Vergnügungsausschuss
  - der/die Fahrzeugwart/in
  - der Geburtstags- und Jubiläumsbeauftragte
  - der/die Vereinsschiedsrichterobmann

3. Alle Ehrenmitglieder der Abteilung

4. Alle Mannschaftsbetreuer

5. Vom Abteilungsleiter berufene Personen


Abteilungsleitung und zu wählende Ausschussmitglieder werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der/die Abteilungsleiter/in und dessen Stellvertreter/in sind jeweils um ein Jahr versetzt zu wählen.

Alle Mannschaftsbetreuer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Abteilungsleitung ist in Absprache mit dem Abteilungsausschuss ermächtigt, weitere Funktionen durch Beschluss zu vergeben.

 

§ 7 Abteilungsversammlung

  Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich, spätestens bis Ende Februar statt.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
2. Wahl und Entlastung der Abteilungsleitung  
3. Wahl der Ausschussmitglieder
4. Abberufung der Abteilungsleitung auf Antrag
5. Beschlussfassung über Änderung der Abteilungsordnung, Festlegung der Abteilungsbeiträge und Auflösung der Abteilung
6. Wahl von zwei Kassenrevisoren.

Das Ergebnis der Wahlen ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen.

Die Einladung zu allen Abteilungsversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und auf der Abteilungshomepage oder durch Aushang bzw. schriftliche Einladung vier Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin.

Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere der Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.

 

§ 8 Abteilungshaushalt 

  Die Abteilung ist berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Über Höhe und Form entscheidet die Abteilungsversammlung. Ehrenmitglieder der Abteilung werden vom Abteilungsbeitrag freigestellt.

Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand aus den Abteilungsbeiträgen, den zugewiesenen Mitteln des Vereins, sowie selbst erwirtschafteten Einnahmen. 

Die Abteilung verwaltet die zugewiesenen und erwirtschafteten Mittel selbstständig.

Die Buchführung der Abteilung wird vom/von der Abteilungskassier/erin vorgenommen. Er/sie erstellt rechtzeitig die Jahresschlussrechnung. Der/die Abteilungsleiter/in hat jederzeit das Recht auf Einsicht in die Unterlagen.

Das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Die Kassenführung und die Jahresabschlussrechnung werden von zwei Kassenrevisoren überprüft.

Der/die Abteilungsleiter/in und der/die Abteilungkassier/erin sind berechtigt, alle Ausgaben vorzunehmen, die für notwendige, von der Abteilungsleitung und dem Abteilungsausschuss beschlossenen Maßnahmen entstehen, soweit diese durch die finanziellen Mittel abgedeckt sind.

 

§ 9 Auflösung der Abteilung

  Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
Es gelten analog die Bestimmungen des § 16 der Vereinssatzung, jedoch ist in § 16 Ziff. 2 „Stadt Würzburg“ durch „Verein“ zu ersetzen.

Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Vereinsausschusses.

 

§ 10 Schlussbestimmung

  Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 16. Februar 2009 beschlossen.

In Punkten, in denen die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

  KISS.jpg

 

Copyright © 2024
TG Würzburg-Heidingsfeld
von 1861 e. V.
Alle Rechte vorbehalten.