Abteilungsordnung für die
Kanuabteilung der TGWH
 
 
Präambel
 
In der Mitgliederversammlung der Turngemeinde Würzburg-Heidingsfeld am 03. Juni 2005 wurde die neue Satzung für die TGWH einstimmig beschlossen.
 
In § 11 Abs. 7 dieser Satzung ist bestimmt, dass sich alle Abteilungen im Rahmen dieser Satzung eine Abteilungsordnung zu geben haben.
 
Die Kanuabteilung ist eine nach innen selbständige Abteilung, die sportspezifische Anlagen mit Unterstützung des Gesamtvereins in eigener Regie unterhält.
 
§ 1 Name der Abteilung
 
Die Abteilung führt den Namen „ TGWH Kanuabteilung“
 
Sie ist berechtigt, alle im Deutschen Kanuverband – DKV – anerkannten Kanusportarten anzubieten und zu betreiben.
 
 
§ 2 Rechtliche Stellung
 
 
Die Abteilung nimmt im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes die Aufgabe für den Kanusport wahr. Dazu zählt insbesondere die Wahrnehmung der Interessen in allen Belangen der Fachsportart gegenüber den Fachverbänden und den betroffenen öffentlichen Behörden.
 
Die Abteilung regelt die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereins.
 
Die Abteilung ist an die Beschlüsse gebunden, die die Vorstandschaft oder andere beschlussfähige Gremien des Vereins gefasst oder erlassen haben.
 
Verträge mit Außenwirkung, soweit die eigenen Mittel nicht ausreichen, können nur durch den Vorstand abgeschlossen werden.
 
Der Vorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilungsleitung und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind dem Vorstand zuzuleiten.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft in der Abteilung
 
Die Mitgliedschaft in der Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
 
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regeln der Vereinssatzung.
 
Mitglieder der Abteilung erhalten einen Schlüssel für das Abteilungsgelände, sowie auf Wunsch und soweit verfügbar Bootslager und Spind in den dafür vorgesehenen Bootshallen. Bei Austritt sind alle überlassenen Sachen umgehend unaufgefordert zurückzugeben.
 
Ein Abteilungsmitglied kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Für das Ausschlussverfahren gelten die Regeln entsprechend der Vereinssatzung. Bei einem Ausschluss durch den Gesamtverein ist die Abteilungsleitung unverzüglich zu unterrichten.
 
 
§ 4 Organe der Abteilung
 
Organe der Abteilung sind:
 
-           die Abteilungsleitung
-           der Abteilungsausschuss
-           die Abteilungsversammlung
-           die Kassenrevisoren
 
§ 5 Abteilungsleitung
 
1. Die Abteilungsleitung besteht aus:
 
-           dem/der Abteilungsleiter/in
-           dem/der Stellvertreter/in
-           dem/der Kassierer/in
-           dem/der Jugendwart/in oder Jugendsprecher/in
-           dem/der Rennsportwart/in
-           dem/der Wandersportwart/in
-           dem/der Schriftwart/in
 
 
2. Des Weiteren sind in den Abteilungsausschuss zu wählen:
 
-     ein/eine Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart/in)
-           ein/eine Platzwart/in
-           ein/eine Inselwart/in
-           ein/eine Vergnügungswart/in
-           ein/eine Bootswart/in
-           zwei Beisitzer/innen
                                                                      
 
3. Abteilungsleitung und Ausschuss werden von der Abteilungsversammlung für die
    Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Jugendwart/in ist von der
    Abteilungsjugend ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
 
4. Die Abteilungsleitung ist in Absprache mit dem Ausschuss ermächtigt, weitere
    Funktionen durch Beschluss zu vergeben.
 
5. Der/die Abteilungsleiter/in, im Verhinderungsfall sein/seine Stellvertreter/in, ist jeweils
   alleine berechtigt die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu
   vertreten.
 
 
§ 6 Abteilungsversammlung
 
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich, bis spätestens 30. April statt.
 
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
1.         Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
2.         Wahl, Abberufung und Entlastung der Abteilungsleitung und des Ausschusses
3.         Beschlussfassung über Änderung der Abteilungsordnung, der Beiträge oder der   Auflösung der Abteilung
4.         Wahl von zwei Kassenrevisoren für die Abteilungskasse
 
Das Ergebnis der Wahl ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
 
 
Die Abteilungsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen.
 
Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch Aushang mindestens vier Wochen vorher.
 
Im übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere der Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.
 
 
§ 7 Abteilungshaushalt
 
Die Abteilung bestreitet ihren finanziellen Aufwand aus den Abteilungsbeiträgen, selbst erwirtschafteten Einnahmen und Spenden sowie zugewiesenen Mittel des Vereins
(§ 2 Ziff. 3 der Satzung).
 
Die Abteilung ist berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Über die Höhe und Form entscheidet die Abteilungsversammlung.
 
Die Abteilung verwaltet die eigenen und zugewiesenen Finanzmittel selbständig.
                                              
Die Buchführung der Abteilung wird vom Abteilungskassier vorgenommen. Er erstellt die Jahresschlussrechnung. Der/die Abteilungsleiter/in hat jederzeit das recht auf Einsicht in die Unterlagen.
 
Die Kassenführung und Schlussrechnung wird von zwei Revisoren/innen überprüft.
 
Der/die Abteilungsleiter/in und der/die Abteilungskassier/erin sind berechtigt, alle Ausgaben vorzunehmen, die für notwendige, von der Abteilungsleitung und dem Ausschuss beschlossenen Maßnahmen entstehen, soweit diese durch die finanziellen Mittel abgedeckt sind.
 
 
§ 8 Auflösung der Abteilung
 
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Es gelten analog die Bestimmungen des § 16 der Vereinssatzung. In § 16 Ziff. 2 ist „Stadt Würzburg“ durch „Verein“ zu ersetzen.
 
Die Auflösung der Abteilung bedarf der Genehmigung des Vereinsausschusses.
 
 
§ 9 Schlussbestimmung
 
Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am
16. April 2007 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vereinsausschuss in Kraft.
 
In Punkten, in denen die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

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